
Die Warnblinkanlage dient nicht ...
... zum Warten auf Personen oder zum Kennzeichnen von Fahrzeugen, die gerade be- bzw. entladen werden. In diesen Fällen ist das Fahrzeug im Dunkeln bzw. in der Dämmerung zu beleuchten (Standlicht!)
Im Gegenteil: Hier liegt sogar ein missbräuchliches Verwenden der Warnblinklichter vor und kann mit Fr. 40.- gebüsst werden (OBV, Art. 318.03)
Einmal absolvierte Ausbildungen (wie beispielsweise der Verkehrs-Kunde-Unterricht und Motorrad-Grundschulung) gelten neu unbefristet.
Seit der Einführung des Licht-Obligatoriums konnten wohl deshalb schon einige Unfälle vermieden werden. Leider fahren immer noch zu viele Fahrzeuglenker immer mit automatischem Licht.
Die Weiterausbildung (WAB) dauert einen Tag dauern und muss im ersten Jahr nach der Führerprüfung absolviert werden.
Ab dem 1.2.2019 wird nach Ablegen der praktischen Führerprüfung mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe grundsätzlich auf den Eintrag (Code 78) verzichtet.