
Die Warnblinkanlage dient nicht ...
... zum Warten auf Personen oder zum Kennzeichnen von Fahrzeugen, die gerade be- bzw. entladen werden. In diesen Fällen ist das Fahrzeug im Dunkeln bzw. in der Dämmerung zu beleuchten (Standlicht!)
Im Gegenteil: Hier liegt sogar ein missbräuchliches Verwenden der Warnblinklichter vor und kann mit Fr. 40.- gebüsst werden (OBV, Art. 318.03)
Neu ab 2021 gilt das Reissverschlussprinzip, dieses galt natürlich schon immer, wurde aber bisher rechtlich nicht verankert. Wenn also zum Beispiel auf der Autobahn eine Spur abgebaut wird..