Die Warnblinkanlage dient nicht ...
... zum Warten auf Personen oder zum Kennzeichnen von Fahrzeugen, die gerade be- bzw. entladen werden. In diesen Fällen ist das Fahrzeug im Dunkeln bzw. in der Dämmerung zu beleuchten (Standlicht!)
Im Gegenteil: Hier liegt sogar ein missbräuchliches Verwenden der Warnblinklichter vor und kann mit Fr. 40.- gebüsst werden (OBV, Art. 318.03)